Anlagenkonformität aufrechterhalten

Nach Artikel 24 der «Verordnung über die Unfallverhütung» ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen nur sichere Arbeitsmittel (als solche gelten Maschinen, Anlagen, Apparate und Werkzeuge, die bei der Arbeit benutzt werden) eingesetzt werden.

Die Suva unterscheidet in ihrem Arbeitsmittel «Sicherheit beginnt beim Einkauf» dazu drei Fälle:

  • Kauf bei einem Schweizer Inverkehrbringer Der Inverkehrbringer muss dem Käufer zusammen mit dem Arbeitsmittel die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung aushändigen.
  • Kauf im Ausland (Direktimport) Hier ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass die Konformitätserklärung und die Bedienungsanleitung vorliegen. Es empfiehlt sich daher, diese Anforderungen bereits im Kaufvertrag zu regeln.
  • Eigenbau durch den Arbeitgeber Lässt der Arbeitgeber Arbeitsmittel selber bauen und in Betrieb nehmen oder nimmt er nachträglich an zugekauften Arbeitsmitteln selbständige Änderungen vor, wird er faktisch zum Hersteller. Damit ist er verpflichtet, alle Voraussetzungen für das Inverkehrbringen gemäss Art. 2 der «Verordnung über die Sicherheit von Maschinen» zu erfüllen. 

Trotzdem:  CE-Kennzeichnungen und Konformitätserklärungen sind kein Garant dafür, dass die Arbeitsmittel auf ewig sicherheitskonform bleiben. Als Arbeitgeber muss man die Arbeitsmittel regelmässig überprüfen und dies nachvollziehbar dokumentieren.

 

«Arbeitsmittel, Grundsatz»
(Art. 24 der Verordnung über die Unfallverhütung, SR 832.30)
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«Sicherheit beginnt beim Einkauf – Arbeitsmittel»
(Bestellnummer: 66084)
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«Voraussetzungen für das Inverkehrbringen»
(Art. 2 der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen, SR 819.14)
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