Gefahrgut rechtzeitig erkennen

Unternehmen, die gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern «befördern» oder sie in diesem Zusammenhang «verpacken», «einfüllen», «versenden», «laden» oder «entladen», unterstehen dem Gefahrgutrecht. Dies betrifft somit nicht nur Unternehmen, die solche Stoffe herstellen oder transportieren, sondern auch diejenigen, die diese Stoffe als Arbeitsmittel in ihrem Unternehmen verwenden.

Um sich rechtzeitig auf allfällige Verantwortungen vorzubereiten, muss der Anwender:

  • vor der Beschaffung neuer Arbeitsstoffe das «Sicherheitsdatenblatt» zu diesem Stoff vom Lieferanten verlangen. Denn anhand von Abschnitt 14 lässt sich erkennen, ob es sich um Gefahrgut handelt oder nicht.
  • vor der Abgabe von Resten sicherstellen, dass diese nicht mit anderen Stoffen vermischt werden. Dann kann man sich an die Angaben des beschafften Stoffs halten.
  • vor der Abgabe von Abfällen durch eine Fachinstanz klären lassen, ob der Stoff Eigenschaften aufweist, die ihn zu einem gefährlichen Gut machen. Allenfalls gilt man dann als «Hersteller» des Abfalls und muss für den Transporteur beziehungsweise Entsorger vor der Abgabe noch ein eigenes Sicherheitsdatenblatt erstellen.  

Wird Gefahrgut rechtzeitig erkannt, können für das Unternehmen kostspielige Folgen vermieden werden.

 

«Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes» (Art. 19 der Chemikalienverordnung, SR 813.11)
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«Anforderungen an die Erstellung des Sicherheitsdatenblattes» (Anhang II der EU-REACH-Verordnung, EG/1907/2006)
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