Risikobewertung

Sind Begriffe einfach nur Glückssache? Nein, und darum versuchen wir hier, etwas Ordnung in einige Begriffe aus dem Themenkreis „Risiko“ zu bringen.

 

Das Risikomanagement umfasst mit den beiden Schwerpunkten «Risikobeurteilung» sowie «Ziele und Massnahmen» sämtliche Tätigkeiten, mit denen die Risiken eines Unternehmens in vier Stufen erkannt, analysiert und bewertet, beeinflusst sowie überwacht und kontrolliert werden können.

Dabei wird auch das Risikomanagement als ein fortlaufender Prozess analog des Deming-Kreises „Plan–Do–Check–Act“ verstanden und dient so zur Etablierung einer Kultur der bewussten Risikolenkung im Unternehmen.

 

Risikobeurteilung

Die Risikobeurteilung (dieser Begriff ersetzt zugunsten eines international besseren Verständnisses als synonyme Begrifflichkeit den früher gebräuchlichen Begriff „Gefahrenanalyse“) ist ein iteratives Verfahren zur Risikominderung. Sie beinhaltet die beiden Stufen «Risikoidentifikation» (Stufe 1: Risiken erkennen) und „Risikobewertung“ (Stufe 2: Risiken analysieren und bewerten):

  • Die Risikoidentifikation umfasst als Einstieg sowohl die Festlegung der Grenzen des Systems, dessen Risiken betrachtet werden sollen, als auch die Identifizierung der zu erwartenden Gefährdungen. Dies erstreckt sich auf alle Tätigkeiten und die damit verbundenen Aufgaben, die in den einzelnen Lebensphasen durchlaufen werden. Gehen dabei einzelne Tätigkeiten, Aufgaben oder gar ganze Lebensphasen vergessen, ist die Risikoidentifikation unvollständig und es kann sein, dass die dann eventuell tatsächlich auftretenden Auswirkungen nicht beherrschbar sind.
  • Die Risikobewertung ihrerseits setzt sich aus den drei Teilgebieten «Risikoanalyse», «Risikoklassierung» und «Risikoeinschätzung» zusammen:
  • Die Risikoanalyse behandelt zwei zentrale Fragen: die eine nach der Wahrscheinlichkeit, mit der das Risiko als Ereignis tatsächlich auftreten kann, sowie die andere nach dem wahrscheinlichen Ausmass beziehungsweise möglichen Schaden, das/der sich als Folge des erkannten Risikos ereignen kann. Hier spielt das jeweilige Ermessen der Ausführenden während der Analyse eine wesentliche Rolle. Daher darf die Einschätzung nicht allein auf die Meinung eines Einzelnen abgestimmt werden. Vielmehr muss nach objektiven Kriterien entschieden werden, die vor allem auch den Besonderheiten des Unternehmens in technischer und menschlicher Hinsicht gebührend Rechnung tragen.
  • Die Risikoklassierung beginnt damit, dass die Eintretenswahrscheinlichkeit und das Schadenausmass in verschiedene Kategorien (zum Beispiel: A – E oder 1 – 5) sinnvoll und nachvollziehbar unterteilt werden. Anhand einer Matrix (vergleiche Beispiel nach Suva) legt das Unternehmen anschliessend individuelle Zonen fest, die beschreiben, welche Reaktion beim Vorliegen eines Risikos mit einer bestimmten Kombination aus Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadenausmass ausgeführt werden muss.
  • Die Risikoeinschätzung erfolgt jeweils vor und nach der Durchführung von Abhilfemassnahmen. Sie klärt auf der Grundlage von Risikoanalyse und Risikoklassierung, ob sich das Risiko, das von einer Ware, einer Dienstleistung oder dem Betrieb einer Maschine/Anlage ausgeht, unter den gegebenen (gesellschaftlichen) Rahmenbedingungen auf einem akzeptablen Niveau befindet und die eventuell noch vorhandenen Restrisiken vertretbar sind. Die Beantwortung dieser Fragen ist wieder eine Ermessenssache, weshalb es auch bei diesem Schritt wichtig ist, die Bewertung nicht durch die Einschätzung eines Einzelnen vornehmen zu lassen, sondern wiederum gemeinsam im Team und auf objektiven Kriterien aufbauend vorzugehen.

 

Von der Analyse zur Tat: Ziele und Massnahmen

Die Ziele und Massnahmen beschäftigen sich mit dem zweiten Schwerpunkt des Risikomanagements und beschreiben die beiden letzten Stufen «Risikosteuerung» (Stufe 3: Risiken beeinflussen) und «Umsetzung und Überwachung» (Stufe 4: Risiken überwachen und kontrollieren).

  • Die Risikosteuerung dient dazu, alle erforderlichen Massnahmen festzulegen, mit denen das verlangte (akzeptierte) Niveau erreicht werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, wonach eine verlangte Massnahme nicht über das hinausgehen darf oder muss, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Ob die Verhältnismässigkeit gegeben ist, liegt wiederum im Ermessen des Betrachters. In jedem Fall geht es letztlich darum, das Ausmass eines gesundheitlichen Risikos und die Aufwendungen für die im Gegenzug notwendigen Schutzmassnahmen gegeneinander abzuwägen. Dabei gilt: je grösser das Risiko einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto aufwendigere Schutzmassnahmen sind angemessen.
  • Die Umsetzung und Überwachung der Massnahmen bedarf für das Risikomanagement keiner «risikospezifischen» Vorgaben und erfolgt daher ebenfalls nach den für Managementsysteme üblichen Regeln. Projekte und Massnahmenpläne, periodische Überwachung, Wirksamkeitsprüfung vor Abschluss der Projekte oder Massnahmen.

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