Genügend Licht am Arbeitsplatz

Bei der Neu- oder Umgestaltung von Arbeitsplätzen kommt es vor, dass sich auch die Beleuchtungssituation ändert, weil die Arbeitsplätze dadurch zum Beispiel weniger Tageslicht oder Ausblick nach draussen erhalten. Dies führt zur Frage nach den minimalen Anforderungen an die Lichtsituation, insbesondere ob das fehlende Tageslicht durch Kunstlicht ergänzt oder ersetzt werden kann und darf.

Aus Arbeitssicherheits- und Gesundheitssicht geht es um «genügend Licht» am Arbeitsplatz. Dazu müssen in jedem Fall die minimalen LUX-Werte für die an dem betrachteten Arbeitsplatz üblicherweise ausgeführten Tätigkeiten eingehalten werden. Ob dies durch Kunstlicht oder Tageslicht sichergestellt wird, ist dabei nicht entscheidend, solange das Licht blendfrei zur Verfügung steht. Bei der Verwendung von Kunstlicht sind jedoch zusätzliche gesundheitliche Aspekte zu beachten. Falls es keine Fenster gibt und dadurch das Tageslicht fehlt, kann es allenfalls notwendig sein, zusätzliche Pausen zu gewähren.

Bei der Beurteilung der neuen Situation am Arbeitsplatz ist unbedingt darauf zu achten, dass die Lux-Werte fachmännisch gemessen und dokumentiert werden (Achtung: eine Handy-App ist kein fachgerechtes Messmittel). Anschliessend müssen die Positionierung und die Lichtstärke der neuen Kunstbeleuchtung exakt auf die Arbeitsplätze und Tätigkeiten ausgerichtet werden. Je nach Tätigkeit ist dabei der Schattenwurf zu beachten, der zum Beispiel bei feinmechanischen Arbeiten das räumliche Sehen unterstützt.

Auszug aus der 822.113 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3)
2. Abschnitt: Licht, Raumklima, Lärm und Erschütterungen
Art. 15 Licht

1 Sämtliche Räume, Arbeitsplätze und Verkehrswege innerhalb und ausserhalb der Gebäude müssen entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich beleuchtet sein.
2 In den Arbeitsräumen soll Tageslicht vorhanden sein sowie eine künstliche Beleuchtung, welche der Art und den Anforderungen der Arbeit angepasste Sehverhältnisse (Gleichmässigkeit, Blendung, Lichtfarbe, Farbspektrum) gewährleistet.
3 Räume ohne natürliche Beleuchtung dürfen nur dann als Arbeitsräume benützt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Genüge getan ist.

Grundlagen zur Frage nach genügend Licht am Arbeitsplatz: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/gesundheitsschutz-am-arbeitsplatz/Arbeitsraeume-und-Umgebungsfaktoren/Licht-und-Beleuchtung.html

Weiterführende Tipps: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Information – Tageslicht am Arbeitsplatz. Leistungsfördernd und gesund

 

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