Gefährdungsermittlung dokumentieren

Jedes Unternehmen muss per Gesetz (ArG/UVG) «… alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, … sind.». Dies setzt eine systematische Ermittlung der Gefährdungen voraus.  

Systematisch heisst in diesem Zusammenhang:

  • Welche Gefährdungen haben in der Vergangenheit bereits zu Ereignissen geführt? Zum Beispiel: Unfälle, Beinaheunfälle oder Sachschäden.
  • Welche Gefährdungen sind «scheinbar» harmlos? Zum Beispiel: Situationen, für die man ausreichend technische Schutzmassnahmen getroffen hat.
  • Welche Gefährdungen sind darüber hinaus grundsätzlich möglich? Zum Beispiel: Zustände, die nur in sehr seltenen Fällen und unter ganz besonderen Umständen vorkommen können, die aber im eigenen Unternehmen nicht erwartet werden.

Werden alle Gefährdungen (bekannte und auch mögliche) vollständig dokumentiert wird eine spätere Überprüfung auf Vollständigkeit und Aktualität der Arbeitsabläufe wesentlich erleichtert, ohne dass man die gesamte Gefährdungsermittlung von Grund auf neu beginnen muss.

 

«Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer» (Art. 6 des Arbeitsgesetzes, SR 822.11)
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«Allgemeines zu den Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer» (Art. 82 des Unfallversicherungsgesetzes, SR 832.20)
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